Der Sohn des (Dr.med) Semmelbruch
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Arzt, nennen wir ihn Dr. med. Semmelbruch, ist stolzer Vater eines Sohnes geworden. Er möchte, dass in die Geburtsurkunde des Kindes sein Doktortitel aufgenommen wird.
Das Standesamt und das Amtsgericht lehnen dies ab. Das OLG gibt dem Doktor Recht.
Der von der Standesamtsaufsicht angerufene BGH (BGH v. 04.09.13 - XII ZB 526/12) hat nun entschieden, dass akademische Grade seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen sind.
Zunächst stellt der Senat klar, dass akademische Grade -entgegen manch landläufiger Meinung - keine Bestandteile des Namens sind.
Die Eintragung in das Personenstandsregister sei bislang gewohnheitsrechtlich erfolgt. Nach der Reform des Personenstandsgesetzes könne von einer Fortgeltung des bisherigen Gewohnheitsrechts nicht mehr ausgegangen werden.
Die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Reform des Personenstandsrechts im Zuge der Einführung der elektronischen Registerführung eine generelle "Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß" im Blick (BT-Drucks. 16/1831 S. 29), womit auch auf die Kritik am Umfang des bisherigen Beurkundungsinhalts reagiert werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 32). Anders als die Vorgängerfassungen enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 PStG nunmehr eine Legaldefinition des Personenstandes und derjenigen Daten, die den Personenstand umfassen; dies sind Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbin-dung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade stellen nach dieser Definition personenstandsrelevante Daten dar. Es spricht im Lichte des § 1 Abs. 1 PStG deshalb vieles für die Auffassung, die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG (ebenso wie in §§ 15 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) zumindest in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass nicht personenstandsrelevante Daten, die - anders als die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaft - im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfähig sind.