Klaro: Antrag auf Entscheidung im Beschlussverfahren ist kein Entbindungsantrag
Gespeichert von Carsten Krumm am
Wer von der Erscheinenspflicht entbunden werden will und nicht eine Verwerfung des Einspruchs riskieren möchte muss schon die Entbindung beantragen - die Bitte im Beschlussverfahren zu entscheiden reicht da nicht:
Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Betroffene von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht entbunden war. Eine solche Entbindung setzt notwendigerweise einen entsprechenden Antrag des Betroffenen voraus; ohne Antrag ist dem Gericht eine Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 OWiG vorliegen,
verwehrt. Zwar kann in dem Ersuchen um Entscheidung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich ein Antrag nach § 73 Absatz 2 OWiG gesehen werden (vgl. BayObLG, NZV 1999, 139); vorliegend hat der Betroffene auf
klarstellende Nachfrage des Gerichts jedoch mitgeteilt, „es verbleibt bei dem Antrag, gemäß § 72 OWiG eine
Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen“ und „ein Antrag auf Entbindung ... erübrigt sich damit“. Auch nachdem das Gericht ihm daraufhin mitgeteilt hatte, dass es eine Hauptverhandlung weiterhin für erforderlich erachte, hat der Betroffene einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht gestellt, sondern ist vielmehr eigenmächtig der Verhandlung ferngeblieben.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.07.2013 - 4a Ss 186/13 BeckRS 2013, 13604