Sachgrundlose Befristung - LAG Baden-Württemberg widerspricht BAG
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal „bereits zuvor“ im Wege einer (gewagten) Rechtsfortbildung in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 6.4.2011, NZA 2011, 905; 21.9.2011, NZA 2012, 255) dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als 3 Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind. Für diese rechtspolitisch sicherlich sinnvolle, methodisch hingegen fragwürdige Eingrenzung des Vorbeschäftigungsverbots hat das BAG aus den Reihen des Schrifttums viel Kritik einstecken müssen (vgl. z.B. Höpfner, NZA 2011, 893). Auch bei den Instanzgerichten regt sich noch Widerstand gegen die neue Linie. Den Aufstand probt nunmehr das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. September 2013 - 6 Sa 28/13). Der Ausgangsfall war weniger eklatant als derjenige, über den das BAG zu befinden hatte: Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27. August 2007 bis 30. November 2007 und wieder vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011, verlängert bis 31. Mai 2012 und noch einmal verlängert bis 31. Januar 2013 beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt. Das LAG nimmt offenbar einen Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot an. Es hält ausweislich der Pressemitteilung die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, durch das BAG für überschritten. Jedenfalls hätte das BAG die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen. Das LAG Baden-Württemberg hat die Revision zum BAG zugelassen. Die Aufhebung der Entscheidung durch das BAG dürfte vorprogrammiert sein.