Schockwerbung - noch alle Tassen im Schrank?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Zum Mittel der Schockwerbung wollte (will?) ein Anwalt aus NRW greifen. Er lies 3 verschiedene Motive auf Kaffeetassen drucken.
Motiv 1:
Ein 6-8jähriges Mädchen wird von einer jungen Frau gezüchtigt. Dabei liegt das Mädchen mit entblößtem Gesäß nach oben bäuchlings über den Knien der Frau. Diese wiederum sitzt auf einem Sofa und schlägt das Kind mit einem wohl hölzernen Gegenstand auf das nackte Gesäß. Das Kind scheint zu schreien, jedenfalls zu wimmern. Das skizzierte Motiv ist farbig abgebildet.
Die Abbildung wird mit dünnen gekreuzten, roten Streifen durchstrichen. Links neben der Abbildung befindet sich der Text:
„Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“
Rechts neben der Abbildung sind die Kanzleidaten (Name, Adresse, Telefon-Nummer, Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des Klägers abgedruckt.
Motiv 2:
Eine junge Frau liegt mit entblößtem Gesäß bäuchlings auf dem Schoß eines wohl älteren Mannes, der dabei auf einem Stuhl oder Hocker sitzt, Pfeife raucht, einen länglichen Gegenstand in Form eines Lineals in der rechten Hand führt, um von oben herab auf das nackte Hinterteil der Frau zu schlagen. Diese schaut mit bestürztem Gesichtsausdruck über ihre rechte Schulter, während sie die Züchtigung, ohne sich zu wehren, über sich ergehen lässt.
Links neben der Abbildung befindet sich der Text:
„Wurden Sie Opfer einer Straftat?“
Rechts neben der Abbildung befinden sich die klägerischen Kanzleidaten
Motiv 3
Eine junge Frau sitzt in schwarzer Abendgarderobe auf der Matratze eines bezogenen Bettes in einem Schlafzimmer. Sie hält sich - offensichtlich in Selbsttötungsabsicht - mit beiden Händen eine Pistole mit Mündungslauf unter ihr Kinn. Sie weint oder hat geweint. Jedenfalls zeigt ihr Gesichtsausdruck tiefe Verzweiflung.
Links neben der Abbildung befindet sich der Text:
„Nicht verzagen, R… fragen“
Rechts neben der Abbildung befinden sich wiederum die klägerischen Kanzleidaten.
Wegen aller 3 Tassenmotive bat der Anwalt die für ihn zuständige Kammer um eine Burteilung der berufsrechtlichen Zulässigkeit. Prompt erhielt er den Hinweis:
Die von Ihnen beabsichtigte Werbemaßnahme auf Kaffeetassen ist nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht und dem Wettbewerbsrecht vereinbar und daher von Ihnen zu unterlassen
Die dagegen gerichtete Klage des Anwalts wies der Anwaltsgereichtshof als unzulässig ab:
Erst wenn der Kläger entgegen den streitgegenständlichen Hinweisen der Beklagten, die wohl in der Sache zutreffend sein dürften, die von ihm beabsichtigten Werbemaßnahmen tatsächlich durchführt und die Beklagte diese Maßnahmen sodann missbilligt bzw. den Kläger zur Unterlassung auffordert, liegt darin ein anfechtbarer Verwaltungsakt
AnwGH NRW, Urteil vom 06.09.2013 - 2 AGH 3/13