Lachendes Smiley muss ins Arbeitszeugnis
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Wie es scheint, hat das üblicherweise in der Sprache der elektronischen Medien verwendete Emoticon „Smiley“ nun auch Einzug in ein Arbeitszeugnis gefunden. Das ArbG Kiel hatte darüber zu befinden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein berichtigtes Arbeitszeugnis hatte, dessen Unterschrift mit einem „lachenden Smiley“ zu versehen war. Ursprünglich nämlich hatte der Arbeitgeber dergestalt unterschrieben, dass sich im ersten Buchstaben des Namens G. zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken befanden. Wie der klagende Arbeitnehmer meint, entsteht bei näherem Lesen und Bewerten der Unterschrift der Eindruck, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird. Damit habe der Arbeitgeber seine Beurteilung offensichtlich noch einmal abschließend schlecht darstellen wollen. Das Gericht entschied im Sinne des Arbeitnehmers und verpflichtete den beklagten Arbeitgeber zu der beantragten Unterschrift, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Kläger erweckt. Denn auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis gelte § 109 Abs.2 GewO, wonach das Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Durch das Unterzeichnen mit einem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln aber würde der Arbeitgeber etwas Negatives über den Arbeitnehmer ausdrücken. Der Beklagte selbst berief sich darauf, dass er stets mit einem lachenden Smiley unterschreibe, dies also seine „normale“ Unterschrift sei. Da er aber mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen habe, wie sie von ihm im Rechtsverkehr gebraucht werde, müsse er ihr folglich ein lachendes Smiley hinzufügen. (Arbeitsgericht Kiel, 5 Ca 80b/13, Urteil vom 18.04.2013, BeckRS 2013, 71590)