Geschlechtslos oder das dritte Geschlecht?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
§ 22 des Personenstandsgesetzes (PStG) wird mit Wirkung vom 01.11.2013 um folgenden Absatz 3 erweitert (BGBl I 2013, 1122):
Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers können sich betroffene Personen später für das eine oder andere Geschlecht entscheiden oder aber es bei diesem Status belassen.
Sind sie dann geschlechtslos oder hat der Gesetzgeber ein drittes Geschlecht eingeführt?
Wer entscheidet bei der Anmeldung der Geburt, ob das Neugeborene dem männlichen, dem weiblichen oder keinem Geschlecht zuzuordnen ist? Die Eltern? Der Standesbeamte?
Können die betroffenen Personen später Mutter oder Vater werden?
Können sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen?
Fragen über Fragen. Näher dazu Sieberichs FamRZ 2013, 1180