LAG Köln: Kein Wegfall der Entgeltfortzahlung wegen Eigenverschuldens
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das LAG Köln hat sich in einer Entscheidung vom 19. April 2013 (AZ: 7 Sa 1204/11) mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einem selbstverschuldeten Unfall entfällt. § 3 EZFG gewährt den Anspruch für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmer „ohne dass ihn ein Verschulden trifft“. Der Anlassfall stellt sich wie folgt dar: Die klagende Arbeitnehmerin stürzte während ihrer Arbeit in einem Restaurant auf nassem Boden und verletzte sich so schwer, dass sie für etwa vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Die beklagte Arbeitgeberin leistete für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe den Arbeitsunfall selbst verschuldet. Ausgerutscht sei sie, weil sie an diesem Tag Stoffturnschuhe mit glatten Sohlen getragen habe. Bereits am Vortage hätten aus gegebenem Anlass zwei Vorgesetzte unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Schuhe nicht rutschfest und daher ungeeignet seien. Außerdem sei der frisch gewischte Bereich durch ein gelbes Warnschild gekennzeichnet gewesen. Dieser Vortrag wurde von der Klägerin bestritten. Das LAG konnte von einer Beweisaufnahme absehen, da selbst bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags ein Verschulden im Sinne des § 3 EFZG nicht vorliege. Insoweit bestätigt das LAG die restriktive Linie der Rechtsprechung. Wörtlich heißt es sodann: „Das in § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG erwähnte Verschulden des Arbeitnehmers entspricht nicht dem in § 276 BGB definierten Begriff über die Verantwortlichkeit des Schuldners. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird vielmehr nur ein solches Verhalten als anspruchsausschließend bewertet, bei welchem es sich um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen handelt. Ein im allgemeinen Sprachgebrauch als leichtsinnig bezeichnetes Verhalten erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG daher noch nicht. Das bedeutet: Erforderlich ist vielmehr ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers, welches dann auch darin bestehen kann, dass der Arbeitnehmer in grober Weise seiner Sicherheit dienende Anordnungen des Arbeitgebers nicht beachtet. Selbst wenn sie Stoffturnschuhe getragen hätte, läge hierin noch kein grober Verstoß gegen die ihrer Sicherheit dienenden Anordnungen vor. Insoweit führte das Gericht aus, dass es sich bei Stoffturnschuhen - anders als eventuell bei Stöckelschuhen - nicht per se um ungeeignetes Schuhwerk handelt. Darüber hinaus ereignete sich der Unfall der Arbeitnehmerin in einem Bereich, der ebenfalls den Gästen des Restaurants zugänglich war. Wäre die Rutschgefahr mit Stoffturnschuhen tatsächlich so hoch gewesen, hätte die Arbeitgeberin diesen Bereich für die Restaurantbesucher sperren müssen. Ein solches Verhalten sah das Landesarbeitsgericht auf Seiten der Arbeitnehmerin nicht. Selbst wenn sie Stoffturnschuhe getragen hätte, läge hierin noch kein grober Verstoß gegen die ihrer Sicherheit dienenden Anordnungen vor. Insoweit führte das Gericht aus, dass es sich bei Stoffturnschuhen - anders als eventuell bei Stöckelschuhen - nicht per se um ungeeignetes Schuhwerk handelt. Darüber hinaus ereignete sich der Unfall der Arbeitnehmerin in einem Bereich, der ebenfalls den Gästen des Restaurants zugänglich war. Wäre die Rutschgefahr mit Stoffturnschuhen tatsächlich so hoch gewesen, hätte die Arbeitgeberin diesen Bereich für die Restaurantbesucher sperren müssen.