AG Frankfurt: Werkseitig vorgebenen Authentifizierungsschlüssel für WLAN benutzt. Keine Störerhaftung?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 24.05.13 (Az.: 30 C 3078/12(75)) entschieden, dass ein Anschluss-Inhaber gegebenenfalls auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, wenn er einen werkseitig vorgegebenen WLAN-Authentifizierungsschlüssel verwendet.
Der Beklagte und Anschlussinhaber (Familienvater) trug unter anderem vor, der von ihm genutzte WLAN-Router sei eine Fritz-Box, deren WLAN-Netz auch über WEP verschlüsselt gewesen sei. Er habe den 13-stelligen werkseitig vorgegebenen Authentifizierungsschlüssel, der sich auf der Rückseite der Fritz-Box befunden habe, verwendet. Eine Abänderung dieses Passwortes durch ein persönliches Passwort sei nicht erfolgt.
Das AG meint, dass im konkreten Fall die Verwendung dieses werkseitigen Authentifizierungsschlüssels ein ausreichendes Schutzniveau (s. Entscheidung d. BGH vom 12.05.2010, ZR 121/08) gewährleistet habe. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei den auf einer Fritz-Box seit 2004 verwendeten Authentifizierungsschlüsseln um werkseitig individuell pro Gerät vergebene Authentifizierungsschlüssel handele. Damit sei das hohe Schutzniveau, - welches der BGH zur Abwendung eines Zugriffes unbefugter Dritter fordere -, auch ohne Abänderung in ein persönliches Passwortes erreicht.
Was halten Sie von dieser Entscheidung? Sicher ist, dass ein solches 13-stelliges für jede Box individuell vorgegebenes Passwort in den meisten Fällen sicherer gewesen sein dürfte als das individuell ausgewählte Passwort des Familienvaters. Oder muß man eher darauf abstellen, dass das Passwort auf der Rückseite der Box für die Familie einsehbar war?