Wenn Matulla GPS einsetzt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er war zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt worden. In dem Verfahren hatte sie vorgetragen, eine Beziehung zu einem anderen Mann sei beendet.
Er hatte den Verdacht, dass die Beziehung alsbald wieder aufgenommen worden ist und eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Er beauftragte sodann einen Privatdetektiv, um ihr auf die Schliche zu kommen.
Der Privatdetektiv erstellte ein umfassendes Bewegungsprofil. Dazu bediente er sich auch eines an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Senders.
In dem anschließenden Abänderungsverfahren konfrontierte er seine Ex mit dem belastenden Material des Detektivs, worauf sie die die „Reduzierung auf Null“ anerkannte.
Demgemäß hatte sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Kläger von der Beklagten auch die Detektivkosten erstattet. Das OLG lehnte dies ab. Die hiergegen zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.
Der BGH:
Die unterliegende Partei muss die Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es jedoch bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Schließlich greift die Feststellung, Speicherung und Verwendung in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann nur durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen des § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein (so etwa BGH-Urt. v. 4.6.2013 - 1 StR 32/13).
Im vorliegenden Fall hätte mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden. Infolgedessen stellte sich die durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht.
BGH v. 15.5.2013, XII ZB 107/08
Nach Lektüre der BGH-Entscheidung wird sie sich wohl ärgern, den Abänderungsantrag anerkannt zu haben