Das war wohl nix
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Auch ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung liegt nicht vor. Der Antragsteller hat die Verhältnisse im Einzelnen dargestellt. Dabei hat er zum Beispiel ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Wäsche im Wesentlichen wäscht und bügelt. Er tut dies nur selten. Es wird ein gemeinsamer Kühlschrank genutzt, dessen Inhalt von der Antragsgegnerin im Wesentlichen bestückt wird und den auch der Antragsteller nutzt. Es gibt auch noch ein gemeinsames Ehebett, das von beiden Eheleuten nebeneinander genutzt wird, obwohl der Antragsteller teilweise auch im Wohnzimmer oder Hotel übernachtet hat.
Scheidungsantrag abgelehnt
AG Bonn v. 03.09.12 - 407 F 150/12