E-Zigaretten vor dem Landgericht Frankfurt: Das Ergebnis
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Das Landgericht Frankfurt hat in dem Prozess gegen den Verkäufer von Liquids für E-Zigaretten heute sein Urteil gefällt (zum Sachverhalt siehe meinen Beitrag vom 18.06.2013). Es hat den Geschäftsmann zu einer Geldstrafe verurteilt, allerdings nicht wie angeklagt wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, sondern – wie u.a. Spiegel-Online berichtet (Quelle) – wegen Verstoßes gegen das „Tabakgesetz“.
Das Landgericht hat die nikotinhaltigen Flüssigkeiten für E-Zigaretten offensichtlich als Tabakerzeugnisse eingestuft und damit das Arzneimittelgesetz über § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG ausgeschlossen. Da in den Pressemitteilungen davon gesprochen wird, dass der Handel mit den Liquids nach Ansicht des Gerichts verboten wäre, weil diese unzulässige Inhaltsstoffe enthielten, vermute ich, dass die Verurteilung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes erfolgte. Denn danach wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer Tabakerzeugnisse entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 in den Verkehr bringt.
§ 20 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes lautet:
Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Stoffe zu verwenden, die nicht zugelassen sind;
2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt sind oder einer nach Absatz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen; […]
Man darf auf die Urteilsgründe und darauf, ob gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt wird, gespannt sein…