Wechselmodell - nur auf dem Papier
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Mutter ist Lehrerin, der Vater Polizeibeamter. Sie verdienen etwa gleich viel. Hinsichtlich ihrer Tochter schlossen sie folgende notarielle Vereinbarung.
„Bezüglich der gemeinsamen Tochter A, geb. ...2001, vereinbaren die Parteien für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese soll nach dem sogenannten „Wechselmodell“ ausgeübt werden, bei dem die gemeinsame Tochter A weiterhin wie bisher durch beide Elterneile in ungefähr gleichwertigem Umgang betreut wird.“
Weitere Absprachen, insbesondere zu der finanziellen Ausstattung des Kindes, enthält die Vereinbarung nicht. Der Vater hat für A in seinem Haushalt ein Kinderzimmer eingerichtet, er trägt sämtliche Umgangskosten im Sinne der Fahrtkosten allein. Die übrigen Kosten für das Kind (Kleidung, sportliche Aktivitäten, Musikunterricht, Schulmaterialen, Krankenversicherung etc.) trägt die Mutter.
Der Vater kann – bedingt durch seine Arbeitszeiten als Polizeibeamter – nicht an lange Zeit vorab feststehenden Wochentagen für die Tochter zur Verfügung stehen, sondern teilt jeweils mit, an welchen Tagen er sie abholen kann. Hier kommt es auch zu Verschiebungen, wenn der Schichtplan es erforderlich macht, dass der Vater kurzfristig eingeteilt wird. Der Schichtplan ist der Kindesmutter nicht bekannt. Die Kindesmutter, die in der gleichen Schule arbeitet, die A besucht, steht jederzeit für die Betreuung zur Verfügung.
Das OLG kommt zu dem Schluss, dass damit ein „echtes“ Wechselmodell nicht vorliegt, da
a) die Eltern sich über die finanziellen Bedürfnisse des Kindes und finanziellen Folgen nicht geeinigt haben
b) die Betreuungszeiten durch die Mutter überwiegen.
Damit ist – nach Auffassung des Senats – der Vater barunterhaltspflichtig.
Dem erweiterten Umgangsrecht des Vaters trägt das OLG dadurch Rechnung, dass es ihn in der Düsseldorfer Tabelle um eine Einkommensstufe herabstuft (konkret unterlässt es die Heraufstufung wegen nur eines Unterhaltsberechtigten)
OLG Frankfurt v. 06.03.2013 – 2 UF 394/12