Immer noch Entscheidungen zu § 15 a RVG
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Obwohl § 15 a RVG schon seit Jahren in Kraft ist, beschäftigt diese Norm die Rechtsprechung immer wieder, so auch im Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 21.05.2013 – 18 W 68/13. Das OLG Frankfurt hat sich in der Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr wegen der Regelung des § 15 a Abs. 1 RVG nur dann auf die Festsetzung der gemäß § 45 Abs. 1 RVG von der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr auswirkt, wenn auf die Geschäftsgebühr ein Betrag gezahlt wurde, der so hoch ist, dass die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse dazu führen würde, dass der Rechtsanwalt wegen des Anfalls von Geschäfts- und Verfahrensgebühr mehr erhielte als um die Hälfte der Geschäftsgebühr verminderte Summe von Geschäfts- und Verfahrensgebühr. Richtig hingegen ist es jedoch, eventuelle Zahlungen auf die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr im Falle von PKH-Bewilligung zunächst auf den Differenzbetrag zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Anwaltsvergütung zu verrechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 – 11 W 2649/09).