"Ich verstosse Dich", sagte diesmal die islamische Frau
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Eine Ehefrau kann nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des «Talaq» (was sinngemäß soviel wie «Ich verstoße Dich /Ich will geschieden werden» heißt) geschieden werden, wenn die iranischen Eheleute dies in der Heiratsurkunde vereinbart haben. Diese rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts bestätigte das Oberlandesgericht Hamm per rechtskräftigem Beschluss vom 07.05.2013 und wies die Beschwerde des Ehemanns gegen den familiengerichtlichen Scheidungsbeschluss zurück (Az.: 3 UF 267/12).
In dem vom OLG entschiedenen Fall hatten eine 23 Jahre alte Iranerin und ein 31 Jahre alter Iraner im Jahr 2009 in Karadj/Iran nach islamischem Recht geheiratet. Die von ihren Familien ausgehandelte und von den Eheleuten vereinbarte Heiratsurkunde enthält eine «Vollmacht» zugunsten der Ehefrau, nach welcher auch sie die Scheidung per «Talaq» beenden kann, sowie verschiedene Bedingungen für einen von ihr gestellten Scheidungsantrag. Aus der Ehe ging eine 2010 geborene Tochter hervor. Seit April 2011 lebte die Familie in Essen. Mitte Oktober 2011 trennten sich die Eheleute, im Juni 2012 beantragte die Ehefrau die Scheidung, die das Familiengericht des Amtsgerichts Essen im November 2012 aussprach.
Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Ehemanns gegen den familiengerichtlichen Scheidungsbeschluss zurückgewiesen und entschieden, dass der Scheidungsantrag nach materiellem iranischen Scheidungsrecht zu beurteilen sei, weil die Eheleute dieses Recht bei ihrer Heirat vereinbart hätten. Nach der Heiratsurkunde sei danach auch die Ehefrau zum Ausspruch des «Talaq» berechtigt. Hiervon habe die Ehefrau durch ihren Scheidungsantrag und durch ihre vor den Familiengerichten abgegebenen Erklärungen, mit denen sie die Scheidung begehrt habe, Gebrauch gemacht.
Zudem lägen auch die in der Scheidungsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vor, betonte das Gericht. So habe der Ehemann seiner Frau während des Zusammenlebens mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Seiner Ehefrau sei außerdem das weitere Eheleben nicht zuzumuten, weil sich der Mann ihr gegenüber schlecht benommen habe. Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechtfertigten den Schluss, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.
(Pressemitteilung des Gerichts)