Anwaltlicher Lokalpatriotismus wettbewerbswidrig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Ein Rechtsanwalt hat im Impressum seines Internetauftritts die Angabe „Zulassung OLG, LG, AG, …“ verwendet. Nach dem Beschluss des OLG Bremen vom 15.03.2013 – 2 U 5/13 stellt dies eine irreführende Werbung dar, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge gegenüber anderen Rechtsanwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich ausgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation. Die irreführende Aussage „Zulassung OLG, LG, AG, …“ sie auch von wettbewerblicher Relevanz, weil sie geeignet sei, bei einem Rechtsschutz vor einheimischen Gerichten suchenden potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor diesen Gerichten gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten zu seiner Vertretung besser geeignet.