Der Richter, der keine Ahnung hat, ist noch lange nicht befangen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Vater, der die Mitsorge (wieder) erlangen wollte, warf der Richterin vor, die sie habe sich "seit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umgang im März 2009 nicht weiter fortgebildet“. Die "weiter bestehende fachliche Unkenntnis bei der Abteilungsrichterin“ werde zu „weiteren kindeswohlschädlichen Entscheidungen führen“. Zudem „offenbarten“ die Verfügungen der Abteilungsrichterin, im Verfahren betreffend die elterliche Sorge eine Kindesanhörung durchführen zu wollen, dass sie „den Inhalt ihrer Akten nicht kennt“ bzw. „dass ihr die fachliche Kompetenz fehlt".
Dehalb sei die Richterin befangen.
Abgelehnt.
Ebenso wie bei einem Sachverständigen könne auch bei einem Richter der Befangenheitsantrag nicht auf einen etwaigen Mangel an Sachkunde gestützt werden.
Dies beruht darauf, dass ein derartiger Vorwurf schon im Ansatz nicht die für eine etwaige Besorgnis der Befangenheit entscheidende Unparteilichkeit berührt; einer etwaigen „fehlenden Fachkunde“, „unzureichenden Fortbildung“ oder mangelnder Sorgfalt sehen sich vielmehr alle Beteiligten eines Verfahrens in gleicher Weise ausgesetzt... Zudem sehen die Verfahrensordnungen gegen möglicherweise inhaltlich unzutreffende Endentscheidungen der Gerichte ein differenziertes Rechtsmittelsystem vor, in dem - soweit geboten - eine Korrekturmöglichkeit eröffnet ist. Nicht zuletzt dürfte einer - vom Beschwerdeführer erstrebten - „Qualitätskontrolle“ des zuständigen Richters unter Missbrauch des Befangenheitsrechts durchgreifend auch das verfassungsrechtlich besonders geschützte Prinzip des gesetzlichen Richters entgegenstehen.
OLG Celle v. 25.03.1013 - 10 WF 372/12