Wechselmodell schließt UVG-Leistungen aus
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Beteiligten praktizierten von August bis Oktober für ihre 2 Kinder ein Wechelmodell.
Der Vater bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem UVG, da er in dem Antrag angegeben hatte, die Kinder würden von ihrer Mutter, bei der sie nicht lebten, „besuchsweise“ betreut.
Als die UVG-Behörde von dem praktizierten Wechselmodell erfuhr, forderte sie die geleisteten UVG-Zahlungen in Höhe von 1.008 e vom Vater zurück.
Zu Recht, sagt letztinstanzlich das BVerwG
Durch das UVG wollte der Gesetzgeber „den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehende Elternteile und ihre Kinder haben, wenn sich ein Elternteil den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind entzieht, hierzu ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder ein Elternteil verstorben ist“ (BT-Drs. 8/1952, S 1). Die finanziellen Belastungen, denen alleinerziehende Elternteile dadurch ausgesetzt sind, dass sie die Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil verfolgen müssen und zugleich gem. § 1607 BGB verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem jeweils anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt.
Ein Kind lebt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des UVG entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhalts-gewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind – wie hier die Kinder des Klägers – regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des UVG, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem UVG zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen.
BVerwG v. Urt. v. 11.10.2012 – BVerwG 5 C 20.11