Aktenabholen bringt nichts
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach dem Beschluss des OLG Koblenz vom 14.01.2013 – 14 W 19/13 fällt die Aktenversendungspauschale für den antragstellenden Rechtsanwalt auch dann an, wenn er die Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei aus seinem Gerichtsfach abholen lässt. Schließlich mussten die Akten zur Einsichtnahme durch den Anwalt zwischen verschiedenen Dienstgebäuden desselben Gerichts transportiert werden. Auch der Einwand, Rechtsanwälte könnten die deswegen zu erhebende Aktenversendungspauschale dadurch vermeiden, dass sie ihr Gesuch um Akteneinsicht mit der Erklärung verbinden, die Akten bei der jeweiligen Geschäftsstelle abzuholen, verfange nicht. Denn auch in diesem Fall entstehe Mehraufwand für die Anlage eines Retents, die zu kommentierende Aushändigung der Akten und die Überwachung der fristgemäßen Rückgabe, allesamt wohl Gesichtspunkte, die sich mit dem Begriff der Aktenversendungspauschale kaum mehr vereinbaren lassen.