BGH: Kein Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers bei außergerichtlicher Einigung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Außergerichtliche Einigungen mit rechtsschutzversicherten Mandanten können bei Vereinbarung von Kostenaufhebung durchaus tückisch sein. Der BGH hat im Urteil vom 19.12.2012 – IV ZR 213/11 aber ausdrücklich klargestellt, dass ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3 b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers nicht vorliegt, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand.