Es ist vollbracht
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
2 ½ Jahre nach der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des bisherigen § 1626a BGB hat der Bundestag am 31.01.2013 ein Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Es tritt einenMonat nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Einzelheiten:
1. Es gibt keine Übergangsvorschrift. Das Gesetz findet auch auf bereits geborene nichteheliche Kinder Anwendung. Selbstverständlich bleibt es den Eltern weiter unbenommen, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bei Jugendamt abzugeben.
2. Geschieht dies nicht, kann der Vater (aber auch die Mutter, die den Vater ins Boot holen will)1 bei dem Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der Mitsorge stellen.
3. Das Gericht soll (nicht „muss“ – Änderung auf Empfehlung des Rechtsausschusses) ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 155 a FamFG durchführen: Das Gericht stellt der Mutter den Antrag zu und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme. Die Länge der Frist ist in das richterliche Ermessen gestellt, sie darf frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes enden (die in den Medien kolportierte Meldung, die Frist betrage stets 6 Wochen ist falsch).
4. Äußert sich die Mutter nicht oder trägt sie keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, hat der Richter im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden.
Hier beginnen die Zweifelsfragen:
- Was ist mit der Anhörung des Kindes? Das Gesetz gilt ja auch für „Altfälle“. Im Gegensatz zu § 162 FamFG ist § 159 FamFG nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Danach ist ein über 14 Jahre altes Kind stets, ein unter 14 Jahre altes Kind dann anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Wird das Kind angehört, ist das Ergebnis den Eltern bekannt zu machen. Ihnen muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§ 37 II FamFG).
- Was sind Gründe, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können? Reicht insoweit der Vortrag der Mutter, „ich kann mit dem Kerl nicht reden“, aus?
5. Trägt die Mutter Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, so ist das Verfahren als „normales“ Sorgerechtsverfahren fortzusetzen. Das Gericht überträgt die Mitsorge, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (Negativprüfung).
6. Eine Änderung der Entscheidung (auch der im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG!) ist nach § 1696 BGB nur möglich,wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (Abänderungsgrund). Das bedeutet, einem Vater der die Mitsorge nach § 155 a FamFG bekommen hat, ist die Sorge schwerer zu entziehen als einem Vater, der durch Sorgerechtserklärung oder Heirat mitsorgeberechtigt geworden ist.
1 geändert auf zutreffenden Hinweis von hard