VKH-Raten als besondere Belastung berücksichtigungsfähig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit der Frage, ob dann, wenn Verfahrenskostenhilfe für ein weiteres Verfahren beantragt wird, angeordnet werden kann, dass die Ratenzahlung im aktuellen VKH-Verfahren erst nach vollständiger Leistung der Raten aus einem vorangegangenen Verfahren aufzunehmen ist, hat sich das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 02.01.2013 – 6 WF 420/12 auseinandergesetzt. Nach dem OLG Saarbrücken sind Ratenzahlungen aus einer vorangegangenen Verfahrenskostenhilfebewilligung im aktuellen VKH-Verfahren als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen, ein „Hintereinanderschalten“ der Ratenzahlungen mehrerer VKH-Verfahren ist unzulässig