VG Mainz: Kostenpflichtiges Abschleppen auch von Motorrädern pp. möglich
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Auf diese schon einige Monate zurückliegende Entscheidung bin ich in der NZV gestoßen. Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschleppkosten durch die Beklagte.
Er ist Halter des Kraftrads mit dem amtlichen Kennzeichen ... Hierbei handelt es sich um einen Motorroller. Dieser wurde am 22. Juni 2010 in der Fußgängerzone der Ma.-Terrasse in M. (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung - StVO -) abgestellt.
Eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten erteilte um 17.36 Uhr eine Verwarnung und führte erfolglos eine Nahbereichsermittlung in den vier nahegelegenen Biergärten durch. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kläger war nicht möglich.
Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2010 Kosten in Höhe von insgesamt 173,10 € (110,00 € Abschleppkosten, 60,50 € Verwaltungsgebühr sowie 2,60 Zustellungsgebühr) an.
Und das sind zwei der Leitsätze:
1. Aus Fußgängerzonen dürfen regelmäßig auch Motorräder, Motorroller und Zweiräder abgeschleppt und die Zahlung der Kosten vom Fahrer oder Halter angefordert werden. (amtlicher Leitsatz)
2. Nach § 2 Nrn. 1, 9-11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung -FZV- handelt es sich ebenfalls um Kraftfahrzeuge und allein der Größenunterschied zu einem Pkw ändert nichts an der auch durch diese bestehende Gefahr für die Fußgänger. (amtlicher Leitsatz)
VG Mainz: Urteil vom 28.06.2012 - 1 K 1673/11.MZ BeckRS 2012, 54533