Funktionsgerechte Wiederherstellung des Wohnzimmers durch Aufräumen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er wollte die Scheidung, denn sie habe einen Geliebten und er eine neue Freundin. Seit Ende 2010 lebe man innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt.
Die Ehefrau wasche und bügele zwar nach wie vor im Wesentlichen allein, aber eben auch die Wäsche ihres Lovers. Sie sei für die Einkäufe und die Bestückung des gemeinsam genutzten Kühlschranks zuständig.
Seine Nächte verbringe er im Wesentlichen im gemeinsamen Ehebett, in dem auch die Antragsgegnerin schlafe (aber eben schlafen im buchstäblichen Sinne). Er könne nicht im Wohnzimmer nächtigen, da er der Familie, insbesondere den Kindern, nicht das Wohnzimmer nehmen wolle.
Das reichte dem Familiengericht nicht und es wies den Scheidungsantrag ab.
Mit Hinweisbeschluss vom 07.12.12 (OLG Köln 4 UF 182/12) machte das OLG dem Antragsteller klar, dass seine Beschwerde wohl keinen Erfolg haben wird.
Die Annahme des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung setze voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt werde und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.
Hiervon könne entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts nicht ausgegangen werden, wenn die Haushaltsführung entsprechend der Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird.
Etwas verschwurbelt, aber zutreffend führt der Senat aus:
Die Erklärung des Antragstellers, er habe nicht im Wohnzimmer schlafen können, weil dann dieser Raum der Familie, insbesondere den Kindern, in dessen Funktion genommen worden wäre, verfängt in Anbetracht der Möglichkeit der Wiederherstellung eines funktionsgerechten Zustandes nach dem morgendlichen Aufstehen durch Aufräumen nicht.
Dank an RA Kassing für das Aufstöbern der Entscheidung