Was raus ist, bleibt draußen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Ehe der Beteiligten war 1985 geschieden worden.
Er hatte „vergessen“ beim Versorgungsausgleich eine betriebliche Alterversorgung anzugeben.
Sie beantragt jetzt hinsichtlich der bei der Scheidung nicht berücksichtigten Betriebsrente den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, hilfsweise ihn zu Schadensersatz zu verurteilen.
Beides abgelehnt.
Für die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen wurde, hat der Gesetzgeber in § 51 VersAusglG eine spezielle Übergangsregelung geschaffen. Eine solche Abänderung ist bei einer wesentlichen Wertänderung möglich und erfolgt dadurch, dass die in der Altentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Dadurch wird deutlich, dass nur die in der bisherigen Entscheidung schon einbezogenen Anrechte bei der Abänderung Berücksichtigung finden dürfen, nicht aber etwa vergessenen Anrechte. Eine Fehlerkorrektur und die Einbeziehung bisher vergessener und verschwiegener Anrechte, die nach dem alten Recht (§ 10a VAHRG) möglich war, reicht allein für eine Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht aus.
Der hilfsweise in dem Versorgungsausgleichsverfahren geltend gemachte Antrag auf Zahlung von Schadensersatz ist in diesem Verfahren unzulässig
Bei dem Hilfsantrag auf Zahlung eines Schadenersatzes handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und damit um eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG). In Familienstreitsachen gelten jedoch nicht die für die freiwillige Gerichtsbarkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften; vielmehr gelangen hier die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend zur Anwendung (§ 113 Abs. 1 FamFG).
Eine Verbindung einer Familienstreitsache mit einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
OLG Oldenburg: Beschluss vom 20.09.2012 - 14 UF 96/12