Ein Verteidiger zu viel: Verfahrensrüge versemmelt...
Gespeichert von Carsten Krumm am
Der Angelagte hatte wohl Revision einlegen lassen. Der Verteidiger tat dies auftragsgemäß und erhob schon mal die Sachrüge. Da braucht es ja auch keiner großen Begründung. Dann hat der Angeklagte wohl Panik bekommen und einen anderen Verteidiger beauftragt. Der hat dann unter Überschreitung der Revisonsbegründungsfrist noch die Verfahrensrüge erhoben. Wiedereinsetzung gab`s dafür freilich nicht.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrens-lagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerde-führers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass sich für den Angeklagten nunmehr ein bislang am Verfahren nicht beteiligter Rechtsanwalt als Verteidiger gemeldet hat. Denn bei der Revision des Angeklagten handelt es sich unabhängig von der Anzahl der Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (§ 37 Abs. 2 StPO; vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 4).
2. Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
BGH, Beschluss vom 23.8.2012 - 1 StR 346/12
Vielleicht kann ja mal der ein oder andere Leser aus der Anwaltschaft berichten, wie er es macht. Sicherheitshalber schon mit der Einlegung des Rechtsmittels die Sachrüge erheben oder alle Rügen auf einmal begründen (getrennt von der Einlegung des Rechtsmittels).