Wenn der DAX nach Zustellung des Scheidungsantrages fällt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Am 01.03.2006 war ihm der Scheidungsantrag zugestellt worden. An diesem Tag hatter er ein Vermögen von ca. 48.000 €, darunter Wertpapiere mit einem Kurswert von ca. 21.000 €. Abzüglich des Anfangsvermögens verblieb ein Zugewinn von knapp 40.000 €.
Die Ehefrau hatte keinen Zugewinn erzielt.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung verringerte sich sein Vermögen erheblich, die Wertpapiere waren nur rund 6.200 € wert, einen weiterer Teil des Geldes ging für die Gerichtsverfahren und für Umgangskontakte mit seinen Söhnen drauf.
Gleichwohl verurteilte das AG den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgeleichs auf der Basis der Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 01.03.2006.
Völlig in Ordnung, sagt der BGH: Durch die Änderung des § 1384 BGB zum 01.09.2009 ist die Kappungsgrenze (Beschränkung auf den Wert des vorhandenen Vermögens) auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorverlagert worden. Vermögensänderungen (positive wie negative) nach diesem Stichtag haben keinen Einfluss (mehr) auf den Zugewinn.
In Betracht kommt allenfalls gemäß § 1381 BGB eine Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Einrede, die der Schuldner während des Verfahren erheben muss. Dies sei hier nicht geschehen.
BGH v. 04.07.2012 - XII ZR 80/10 = NJW 2012, 2567