Strafzumessung für Feinmotoriker
Gespeichert von Carsten Krumm am
Vorsatz und Absicht hinsichtlich einer Tötung auseinanderzuhalten ist in tatsächlicher Hinsicht schwierig - noch schwieriger ist die Darstellung im Urteil und die Berücksichtigung in der Strafzumessung. Hier ein Fall, mit dem sich der BGH gerade befasst hat:
Zwar verstößt es in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4, 5; BGH NStZ 2008, 624; aA S/S/W-StGB/Eschelbach § 46 Rn. 185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter - wie hier festgestellt - absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötungshandlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität strafschärfend zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 28.6.2012 - 2 StR 61/12 -