Tote Hose
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Auch anno 2012 wagen die Familienrichter gelegentlich noch einen Blick in das eheliche Schlafzimmer.
Nach mehr als 30 Ehejahren hatten sich die Beteiligten getrennt. Bereits vor der Trennung im Juni 2009 hatte die Ehefrau spätestens im Mai 2009 ein außereheliches Verhältnis aufgenommen.
Auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wirft er ihr den Ausbruch aus intakter Ehe vor (§§ 1361, 1579 Nr. 7 BGB). Dazu das OLG Hamm
Unstreitig hatte die Klägerin schon vor ihrem Auszug am 05.06.2009 eine intime Beziehung zu dem Zeugen L aufgenommen und war damit aus der Ehe ausgebrochen. Es lässt sich indessen nicht feststellen, dass die Ehe seinerzeit noch intakt war. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass das Intaktsein der Ehe nicht schon durch den bloßen Vortrag der Klägerin in Frage gestellt wird, die Ehe sei lieblos gewesen bzw. sie sei auf die Rolle als Hausfrau und Mutter reduziert worden. Gleiches gilt für die Behauptung, sie und der Beklagte hätten sich weitgehend auseinandergelebt.
Der für ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten und damit auch für das mangelnde Intaktsein der Ehe die Darlegungs- und Beweislast tragende Verpflichtete hat vielmehr nur solche konkreten Gegenvorwürfe auszuräumen, die von ihrem Gewicht her gesehen geeignet sind, dem Fehlverhalten des Berechtigten den Charakter eines einseitigen Fehlverhaltens zu nehmen. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich aber hier: Denn der Beklagte hat den erheblichen und ausreichend konkretisierten Vorwurf der Klägerin, er habe seit Jahren sexuelle Kontakte zwischen ihnen verweigert, nicht widerlegt.
Die Parteien haben unstreitig seit mehreren Jahren nicht mehr sexuell miteinander verkehrt, ohne dass hierfür objektive Gründe - etwa ein altersbedingter Verzicht - ersichtlich sind. Während der Beklagte dies damit erklärt hat, dass man einvernehmlich auf geschlechtliche Kontakte verzichtet habe, hat die Klägerin konkret dargelegt, dass der Beklagte diese Kontakte trotz wiederholter Aufforderungen ihrerseits abgelehnt habe. Sie habe dem Beklagten ausdrücklich erklärt, dass sie sexuelle Kontakte vermisse und ihr etwas fehle, worauf der Beklagte jedoch nicht reagiert habe. Schließlich habe sie resigniert und auf weitere Aufforderungen verzichtet. Demgegenüber hat der Beklagte für seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis angeboten. Soweit er des weiteren behauptet hat, er und die Klägerin hätten vielfältige gemeinsame Aktivitäten ausgeübt, gemeinsam Feste besucht und gesellschaftliche Kontakte gepflegt, vermag dies ein mangelndes Intaktsein aufgrund verweigerter sexueller Kontakte nicht in Zweifel zu ziehen. Auch sein Einwand, die Klägerin habe das gemeinsame Schlafzimmer deswegen verlassen, weil er geschnarcht habe, ist nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin zu widerlegen, zumal das getrennte Schlafen keineswegs bedeutet, dass die Eheleute notwendigerweise auch auf sexuelle Kontakte verzichten. Das vom Beklagten gezeichnete Bild einer nach außen harmonisch wirkenden Ehe stellt die Behauptung der Klägerin, die Ehe sei aus dem genannten Grund nicht mehr intakt gewesen, gerade nicht in Frage.
OLG Hamm v. 26.03.2012 - II-8 UF 109/10
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