Ist Warten berufstypisch für Anwälte?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Frankfurt hat sich im Beschluss vom 19.6.2012 - 2 Ws 83/12 - mit der Berechnung des Längenzuschlags des Pflichtverteidigers befasst und im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung sich auf die interessante These gestützt, Wartezeiten und Vorhaltezeiten wie sie durch Pausen und Unterbrechungen während der Hauptverhandlung enstünden seien typische Begleiterscheinungen des Berufsbilds des Rechtsanwalts und insbesondere des Strafverteidigers und seien weder eigenständig vergütungspflichtig noch stellten sie Besonderheiten dar, die durch Ausweitung bestehender Vergütungtatbestände aufgefangen werden müssten. aber: Macht man es sich mit dieser Sichtweise nicht doch viel zu einfach? Ist denn nicht die anwaltliche Arbeitszeit neben dem juristischen Wissen nicht das wichtigste Element erfolgreicher anwaltliche Tätigkeit?