Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts bei Beauftragung eines BGH-Anwaltes nicht erstattungsfähig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH werden vielfach die zwar beim BGH nicht zugelassenen, aber erst- und zweitinstanzlich tätig gewordenen Anwälte mit der Überprüfung der erforderlichen Maßnahmen oder gar mit Abgabe einer Stellungnahme beauftragt. Im Beschluss vom 10.07.2012 – VI ZB 7/12 – hat der BGH nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte zwar die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG verdienen kann, allerdings ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Einzeltätigkeit eines solchen beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich dann nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim BGH zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. Die Entscheidung dürfte zwar systematisch vertretbar sein, ist aber letztlich unpraktikabel. Denn die Frage, ob ein BGH-Anwalt beauftragt werden soll, wird vielfach erst dann fallen können, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich geprüft hat.