LG München: Sind anonyme WLAN-Hotspots legal?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das jetzt veröffentlichte Urteil vom 12.01.2012 (Aktenzeichen 17 HK O 1398/11 ist zwar schon durch die Medien gegeistert, aber hier ein Link - zum kommentieren.
Ergebnis: Die Richter wiesen diese Klage ab. Aus dem TKG ergebe sich keine Verpflichtung, die Nutzer eines öffentlichen Internetzugangs zu identifizieren und deren Daten während der Nutzung zu speichern, urteilten die Richter. Dynamische IP-Adressen seien nicht mit Rufnummern in Telefondiensten oder Anschlusskennungen vergleichbar.
Keine Pflicht soll sich danach aus § 111 TKG ergeben, nach dem Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehördenden gespeichert werden müssen. § 111 TKG erfasse nur “Anschlusskennungen” – und die (dynamische) IP-Adresse sei gerade keine solche “Anschlusskennung”.
Der Kollege Ferner meint in seinem Blog: „Kein Thema ist die Frage, ob im Fall einer solchen nicht vorgenommenen Speicherung der Provider auch haftet, also ob eine Störerhaftung in Betracht kommt oder nicht. Damit verbietet sich gleich aus zwei Gründen irgendein Rückschluss auf die Frage der Störerhaftung von privaten WLAN-Betreibern, die keine Daten speichern. Aus dieser Entscheidung irgendetwas heraus zu lesen, geht m.E. zu weit. Man mag darüber nachdenken können, ob eine Speicherung, zu der man nicht verpflichtet ist, letztlich überhaupt zu erwarten ist bei der Frage, was man zumutbar tun muss um eine Haftung auszuschliessen – ich sehe aber auch hier keine zwingenden Argumente.“
Wie sehen Sie das?
Siehe hierzu auch in der ZD die Besprechung von Bertermann (ZD 2012, 281).