Die Kindeswohlprüfung
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Schön zusammengefasst hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 19.06.2012 (10 UF 42/12) die Kriterien an Hand derer die Kindeswohlprüfung bei einer streitigen Sorgerechtsentscheidung zu erfolgen hat:
- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, einschließlich der Bindungstoleranz, also der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern,
- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,
- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, sowie
- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt.
Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Im vorliegenden Fall stand es nach den ersten drei Kriterien „unentschieden“. Das Kontinuitätsprinzip gab den Ausschlag dafür, das Aufenthaltsbestimmunrecht auf den Vater zu übertragen.