Keine Kündigung einer lesbischen Kindergärtnerin durch die Kirche in der Elternzeit
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der katholischen Kirche die Kündigung einer lesbischen Kindergärtnerin während der Elternzeit untersagt. Die Kirchenstiftung im Landkreis Neu-Ulm hatte als Trägerin des Kindergartens die nach § 18 BEEG erforderliche Zustimmung zur Kündigung beantragt, diese aber nicht erhalten. Die entsprechende Verpflichtungsklage gegen den Freistaat Bayern scheiterte jetzt vor dem Verwaltungsgericht. Das berichtet die Rheinische Post in ihrer Online-Ausgabe.
Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft stellt keinen "besonderen Fall" dar, bei dem die behördliche Zustimmung zu einer Kündigung während der Elternzeit zu erteilen ist
Die Arbeitnehmerin hatte zeitgleich mit ihrem Antrag auf Gewährung von Elternzeit der Kirchenstiftung ihre eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Frau mitgeteilt. Ihr sei bewusst, dass ihre Lebensweise in der katholischen Kirche nicht anerkannt sei, schrieb sie darin. Sie stehe jedoch weiterhin zu ihrem Glauben. Daraufhin entschloss sich der Kindergartenträger zur Kündigung und beantragte die dafür erforderliche Zustimmung. Die Diözese Augsburg, die die katholische Pfarrkirchenstiftung als Klägerin vertritt, war der Auffassung, in dem Fall müsse die Außenwirkung gesehen werden. Die Erzieherin habe dem Bistum mitgeteilt, dass sie sich vom Schwulen- und Lesbenverband habe beraten lassen. Dieser wolle daraus vielleicht einen Musterfall machen. Das Gericht wies diesen Einwand mit der Begründung zurück, die Arbeitnehmerin habe diese potenziellen weiteren Schritte lediglich der Kirche mitgeteilt, sie sei damit aber nicht in die Öffentlichkeit gegangen. Es liege kein "besonderer Fall" vor, der die Zustimmung zu einer Kündigung während der Elternzeit rechtfertige (VG Augsburg, Urt. vom 19.06.2012 - 3 K 12.266).
Keine Entscheidung über die arbeitsrechtliche Wirksamkeit einer potenziellen Kündigung
Ob die Eingehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft arbeitsrechtlich eine Kündigung rechtfertigen kann, hatte das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Sollte die Kirchenstiftung der Kindergärtnerin nach Beendigung der Elternzeit - dann ist keine behördliche Zustimmung mehr nötig - kündigen, hätten darüber die Gerichte für Arbeitssachen zu entscheiden.