Von den Schwiegereltern schlecht beraten - update -
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Während der Ehe erhielt die Ehefrau ein Hausgrundstück von ihren Eltern zu Alleineigentum geschenkt. In einem anschließend formgültig abgeschlossenen Ehevertrag einigten sich die Eheleute (auf Anraten der Schwiegereltern des Mannes?), dass bei einem eventuellen Zugewinnausgleich das Hausgrundstück im Anfangs- und im Endvermögen der Ehefrau unberücksichtigt bleiben sollte. Im Übrigen sollte es ausdrücklich bei den gesetzlichen Regeln bleiben.
In der Folge bauten die Eheleute das Haus um und steigerten dessen Wert dadurch erheblich.
Es kam, wie es kommen musste, damit ein juristischer Fall daraus wird: Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich.
Durch die Nichtberücksichtigung des Hausgrundstücks in den Vermögensbilanzen der Frau „kippte“ der Zugewinn zu seinen Lasten. Er wurde verpflichtet, an die Ehefrau 17.000 € Zugewinn zu zahlen.
Seine Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG Nürnberg hat eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages verneint. Da der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehöre, seien weitgehende vertragliche Modifikationen zulässig. Bereits bei Vertragsschluss sei beabsichtigt gewesen, dass auch der Ehemann Geld und Arbeit in die Immobilie investierte. Hierfür sei er auch nicht ohne Kompensation geblieben, da er während der Ehe in der Immobilie gewohnt habe.
Das „Kippen“ des Zugewinns hätte durch Vereinbarung von Gütertrennung und Ausschluss des Zugewinnausgleichs verhindert werden können.
OLG Nürnberg v. 16.02.2012 - 9 UF 1427/11
Der BGH hat die Entscheidung aus Nürnberg nunmehr bestätigt (Beschluss vom 17.07.2013 - XII 143/12)