Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen unwirksam
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen, wonach der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtig werden, alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, ist intransparent und unwirksam. Eine solche Klausel verstößt nicht nur gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern stellt auch eine ungemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB da, so die zutreffende Auffassung des OLG Frankfurt a. M. I'm Urteil vom 01.03.2012 - 3 U 127/11.