Schweigen erlaubt - im Verfahrenskostenhilfeverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Äußert sich der Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu einem Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers nicht, so ist diesem nach Auffassung mancher Oberlandesgerichte wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung selbst Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen. Mit guten Gründen hat das OLG Oldenburg im Beschluss vom 25.04.2012 – 3 F 98/12 – diese Auffassung abgelehnt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass auch der Antragsgegner ein legitimes Interesse daran hat, sich zunächst nicht zu äußern, um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.