BAG: CGZP war nie tariffähig
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Der Erste Senat des BAG (Beschlüsse vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12, vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 und ebenfalls vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11) hat nun ausdrücklich bestätigt, was schon bislang allgemein angenommen wurde: Die am 11. Dezember 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war nie tariffähig. Dies ist eine bedeutsame Ergänzung des Beschlusses vom 14. Dezember 2010 (NZA 2011, 289), in dem die zeitlichen Wirkungen auf die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und damit auf den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2009 beschränkt worden waren. Die Instanzgerichte. Die prozessuale Folge ist nun, dass alle bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, nunmehr ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden können. Dabei geht es um Equal-Pay-Klagen betroffener Leiharbeitnehmer gegen Verleihunternehmen sowie – vermutlich noch kostenträchtiger – um Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch die zuständigen Rentenversicherungsträger (vgl. hierzu Blog-Beitrag vom 08.02.2012).