Sado-Maso ist mutwillig und führt zum Unterhaltsausschluss
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Nach Scheidung der Ehe machte sie Unterhaltsansprüche wegen Krankheit (§ 1572 BGB) geltend.
AG und OLG lehnten die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab, da die Frau ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe.
Wie aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestätigung der behandelnden Dipl. Psychologin v. 18.11.2011 hervorgeht und worauf das Familiengericht ebenfalls schon hingewiesen hat, beruht der attestierte Zustand der Antragsgegnerin aus einer ca. dreimonatigen Partnerschaft mit einem „offensichtlich sadistisch veranlagten Partner“, der ihr gegenüber auch in verschiedener Form gewalttätig geworden sein soll.
Aufgrund der Dauer der Beziehung ist davon auszugehen, dass diese Beziehung seitens der Antragsgegnerin bewusst und gewollt eingegangen wurde. Warum sie, nachdem diese Beziehung sie offensichtlich erheblich belastet und auch traumatisiert hat, sich nicht von diesem Partner umgehend getrennt und damit weitergehende psychische Belastungen vermieden hat, ist nicht erkennbar. Tatsächlich befand sich die Antragsgegnerin offensichtlich von ca. Mai 2011 bis zumindest Juli 2011 in dieser - nach ihrer Schilderung - von Gewalt geprägten Beziehung und hat erst Ende Oktober 2011 fachkundige Hilfe in Anspruch genommen. Gründe, warum es nicht sofort nach den ersten Auffälligkeiten zu einer Trennung von diesem Partner gekommen ist, hat die Antragsgegnerin, auch nachdem das Amtsgericht auf diesen Punkt hingewiesen hat, nicht vorgetragen. Auch im Übrigen ist der Ablauf dieser Beziehung im einzelnen ungeklärt geblieben.
OLG Köln Beschluss vom 06.02.2012 - II-4 WF 214/11