Haftungsfalle Untervermietung
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Es bestand ein gestuftes Mietverhältnis (Vermieter/Mieter/Untermieter). Der Mieter zahlte keine Miete, so dass der Vermieter fristlos kündigte. Er erhob Räumngsklage und forderte auch den Untermieter zur Räumung auf. Daraufhin stellte dieser die Mietzahlungen gegenüber dem Mieter ein. Dies veranlasste diesen wiederum zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Den Räumungsprozess gegen den Untermieter hat der Mieter verloren (OLG Düsseldorf v. 14.11.2011 - 24 U 43/10).
Warum? In der Aufforderung zur Räumung liegt ein Rechtsmangel im Sinne des § 536 Abs. 3 BGB. Das bloße Bestehen des Rechts eines Dritten löst noch nicht die Rechtsfolgen des § 536 BGB aus. Kann der Mieter aber nicht mehr sicher sein, dauerhaft (vertragsgemäß) zu nutzen, liegt eine Gebrauchsbeeinträchtigung vor.
Allerdings muss bezweifelt werden, dass die Gebrauchsbeeinträchtigung eine 100%-ige Minderung rechtfertigt, wenngleich der Senat einstimmig der Meinung war. Zur Minderungsquote liest man aber keine Begründung.