OLG Frankfurt: Unwiderrufliche Bezugsrechtseinräunung nach vier Jahren nicht durch Insolvenzverwalter anfechtbar
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Hatte ein Verstorbener seine Ehefrau unwiderruflich zur Bezugsberechtigten seiner Lebensversicherung eingesetzt, kann der Nachlassinsolvenzverwalter diese Schenkung nicht anfechten, wenn seitdem mindestens vier Jahre vergangen sind (§ 134 InsO). Das griff das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 11.1.2012 auf (13 U 90/11).
In dem Fall hatte der spätere Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen und der Versicherung mitgeteilt, dass seine Ehefrau unwiderruflich bezugsberechtigt sein soll. Er hinterließ einen überschuldeten Nachlass, so dass ein Nachlassinsolvenzverwalter eingesetzt wurde. Dieser hat die Bezugsberechtigung angefochten – zu spät, da dies nach § 134 InsO nur innerhalb von vier Jahren ab Bezugsrechtseinräumung möglich ist. Maßgeblich war nach der Feststellung der Frankfurter Richter der Tag der Eheschließung, der vor über vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz war.
Entscheidend war bei diesem Fall, dass der Verstorbene auf einen Widerruf der Bezugsrechtseinräumung verzichtet hatte. Wäre diese widerruflich gewesen, hätte der Insolvenzverwalter die Begünstigung der Ehefrau anfechten können. Sie wäre leer ausgegangen. Die unwiderrufliche Bezugsrechtseinsetzung eignet sich mithin für einen Unternehmer, der Vermögen insolvenzsicher auf seine Ehefrau oder seine Kinder übertragen möchte. Vier Jahre lang darf es aber danach nicht zur Insolvenz kommen.