Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (XVII)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Wenn ich die gemeinsamen Schulden meiner Ehefrau und mir allein zurückzahle, steht mir im Innenverhältnis ein Anspruch auf den hälftigen Betrag gegen meine Ehefrau zu.
Das ist nicht zwingend!
§ 426 BGB
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Beispiel: Eheleute, er ist Alleinverdiener, sie betreut die Kinder und führt den Haushalt. Während intakter Ehe geraten sie mit der Miete (beide stehen im Mietvertrag) in Rückstand, das gemeinsame Girokonto ist überzogen.
Nach der Trennung löst er mit einem Ratenkredit die Mietschulden und den Dispokredit ab.
In dieser Fallkonstellation besteht in der Regel keine Ausgleichspflicht der Ehefrau. (Palandt/Grüneberg § 426 RN 11; BGH NJW 83, 1845; NJW 2000, 1944)