OLG Hamm: Tagessätze bei Einkommen nahe am Existenzminimum
Gespeichert von Carsten Krumm am
Eigentlich eine Entscheidung aus dem BtM-Recht. Sie macht aber auf die Problematik der Zumessung der Tagessatzhöhe aufmerksam. Bei Geringverdienern kann sich das Tagessatzsystem bekanntlich besonders schwer auswirken, so dass der manchmal zu hörende Satz "Geldstrafe ist die sicherste Freiheitsstrafe" wahr zu werden droht. Das OLG Hamm hier zu einer Strafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro:
Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs merkt der Senat zur Höhe der verhängten Tagessätze Folgendes an:
Bei einkommensschwachen, nahe am Existenzminimum lebenden Personen wirkt sich das Nettoeinkommensprinzip gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB systembedingt stärker aus als bei Normalverdienern. Aus Gründen der Angemessenheit kann es geboten sein, diesem Umstand durch Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nicht wesentlich das Existenzminimum, so kann als Tagessatz auch ein Betrag, der unter dem Dreißigstel des Monatseinkommens liegt, in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1534; OLG Köln NJW 1976, 636; OLG Hamburg NStZ 2001, 655). Zudem kann es geboten sein, Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB anzuordnen (vgl. OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011 – 1 RVs 96/11, veröffentlicht bei BeckRS 2011, 18142).
OLG Hamm, Beschluss v. 2.2.2012 - III-3 RVs 4/12
Zur Erinnerung: § 40 Abs. 2 StGB lautet:
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.