PKH Überprüfungsverfahren – Nachreichung von Unterlagen in der Beschwerdeinstanz möglich -
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Während PKH-Antragsunterlagen in der Beschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden können – vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2012 – 6 Ta 28/12 – können in der Beschwerdeinstanz vorgelegte Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO noch berücksichtigt werden, so zutreffend das LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 24.01.2012 – 1 Ta 279/11 – da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.