1 Kind, 2 Väter, 5 Verfahren und (k)ein gutes Ende?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Heirat Februar 1974, Geburt des Kindes Juli 1974.
Am 08.09.2003 erfährt der Ehemann, dass er nicht der Vater des Kindes ist.
Anstatt nun eine Vaterschaftsanfechtungsklage (nach damaligem Recht gegen das Kind zu richten) zu erheben, kommen er bzw. sein Anwalt auf die merkwürdige Idee, den biologischen Vater mit dem Antrag zu verklagen, festzustellen, dass dieser der Vater des Kindes sei. Das Gericht hält diese Klage (erstaunlicherweise) für zulässig und nach Einholung eins SV-Gutschachtens auch für begründet. Der beklagte biologische Vater nimmt die Berufung gegen dieses Urteil zurück!
In einer nachfolgenden Personenstandssache entschied das OLG München am 2. Mai 2006 dann prompt (und richtig), dass die Eintragung eines entsprechenden Randvermerks im Geburtenbuch des Standesamts unterbleibt, weil der Streitgegenstand des rechtskräftigen Feststellungsurteils kein Statusverfahren betreffe und die Entscheidung in diesem Umfang nur zwischen den Parteien wirke.
Dann Klage gegen die Mutter auf Schadensersatz - abgewiesen.
Nun erst (Januar 2007) Vaterschaftsanfechtungsklage gegen das Kind - abgewiesen, weil die zweijährige Anfechtungsfrist, die September 2003 begann, abgelaufen ist.
Jetzt Unterhaltsregressklage des Ehemannes gegen den biologischen Vater (§ 1607 III 2 BGB). Die frühren Rechtsanwälte des Ehemannes (die wohl zu Recht Schadensersatzansprüche gegen sich befürchten) treten dem Rechtsstreit auf Seiten des Ehemannes bei und treiben das Verfahren bis zum BGH. Ziel ist es, die Vaterschaft im Rahmen des Unterhaltsregressprozesses inzident zu klären.
Ohne Erfog:
1. Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen zwar auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an das Senatsurteilvom 9. November 2011 - XII ZR 136/09- zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
2. Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt jedoch voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gemäß § 1600 b BGBgeltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht.
BGH v. 11.01.2012 - XII ZR 194/09
Nun dürfte der Weg frei sein für Schadensersatzansprüche des Ehemannes gegen seine früheren Rechtsanwälte