Stellenanzeige "sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis" begründet Vermutung für ein solches
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Beklagte hatte über die Arbeitsagentur eine Stelle eines Schreiners/Monteurs ausgeschrieben. Auf der von der Agentur veröffentlichten Ausschreibung war vermerkt, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden solle. Der Kläger nahm mit der Beklagten telefonisch Kontakt auf und wurde von ihr vom 07.02. bis zum 11.02.2011 bei B.F. eingesetzt. Die Beklagte bezahlte diese Arbeiten, teilte dem Kläger danach aber keine weitere Arbeit mehr zu. Mit seiner Klage begehrt er Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB), da das Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam beendet worden sei. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger habe sich als selbständiger Schreiner vorgestellt, sie habe ihn bei B.F. als Subunternehmer eingesetzt.
Das ArbG Würzburg hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte beim LAG Nürnberg Erfolg: Bewerbe sich ein Stellensuchender erfolgreich auf ein Stellenangebot, das die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat, komme spätestens durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme eine solche Rechtsbeziehung auch zustande. Konkrete Umstände für die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses - freier Dienstvertrag oder Werkvertrag - habe in diesem Fall die Beklagte darzulegen und zu beweisen (Beschluss vom 21.11.2011 - 4 Ta 180/11).