Ungewöhnliche Wege zur "Verbesserung des Kundenkontakts"
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Kläger, 50 Jahre alt, verheiratet, ist Leiter des "Standardgeschäfts Basiskunden" bei der beklagten Bank. An einem Sonntag im Januar 2011 traf er an einer Tankstelle eine Frau, die er attraktiv fand und die er mit den Worten "Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor!" ansprach. Die Frau ließ ihn zwar abblitzen, aber mit Hilfe des Tankwarts erfuhr der Kläger ihren Namen. Tatsächlich handelte es sich um eine Kundin seiner Bank. Gleich am nächsten Tag besorgte er sich am Arbeitsplatz die Kontaktdaten der Frau und schickte ihr eine SMS:
Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr..“
Sie reagierte nicht. Eine Woche später hatte sie jedoch einen Beratungstermin in der Bankfiliale - wenn auch nicht bei ihm. Er folgte ihr von der Schalterhalle in ein Beratungszimmer und sprach sie dort erneut an. Sie hatte noch immer kein Interesse an ihm, sondern beschwerte sich über die "ungehörige Anmache" beim Vorstand der Bank.
Die schickte daraufhin dem Kläger eine Änderungskündigung, verbunden mit dem Angebot, künftig als einfacher Berater im Standardgeschäft (eine Tarifgruppe niedriger, 300 Euro monatlich weniger) weiter zu arbeiten. Er nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob beim ArbG Kaiserslautern Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2, § 2 KSchG).
Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt, die Berufung der Beklagten blieb beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg (Urt. vom 10.11.2011 - 10 Sa 329/11). Zwar konnte sich das Gericht von der Einlassung des Klägers,
er habe nur den Kundenkontakt verbessern wollen, ohne den „geschäftspolitischen Hintergrund gleich in den Vordergrund“ zu stellen,
nicht überzeugen. Angesichts der Einmaligkeit des Fehlverhaltens sei die Änderungskündigung jedoch unverhältnismäßig gewesen. Eine Abmahnung hätte ausgereicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.