Enttaufen geht nicht
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eltern waren geschieden, hatten aber das gemeinsame Sorgerecht behalten.
Gegen den Willen des Vaters lies sie das Kind katholisch taufen.
Er klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgereicht gegen die katholische Pfarrgemeinde mit dem Antrag, die Taufe für nichtig zu erklären.
Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Zu den innerkirchlichen Angelegenheiten, die entweder überhaupt nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegen oder aber hinsichtlich derer die Justiziabilität eingeschränkt ist, zählten die kirchliche Lehre und Verkündigung, die innerkirchliche Organisation ebenso wie das kirchliche Amtsrecht. Zu dem Kern innerkirchlicher Angelegenheiten wie Lehre und Verkündigung zählen insbesondere die Sakramente, wie z.B. die Taufe.
Nachdem nur eine Wirksamkeits- und keine Rechtmäßigkeitskontrolle stattfinde, sei
für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Taufe unerheblich, ob angelegentlich
ihrer Durchführung gegen staatliche Vorschriften des Sorgerechts verstoßen worden
sei. Die Folgen solcher Verstöße ergäben sich aus dem Recht der elterlichen Sorge
nach §§ 1626 ff. BGB. Die Wirksamkeit der Taufe als Sakrament bleibe indes unberührt.
Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, seine Tochter könne infolge der Taufe der erhöhten Gefahr eines Missbrauchs ausgesetzt sein, entbehrt jeder Grundlage.
BayVGH v. 16.01.2012 - 7 ZB 11.1569, Hinweis hier gefunden