Nochmals Terminsgebühr für außergerichtliche Erledigungsbesprechung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OVG Lüneburg hat im Beschluss vom 11.1.2012 - 12 OA 303/11 - nochmals unterstrichen, dass eine Terminsgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur anfallen kann, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung, Erörterungoder ein ein Termin zur Beweisaufnahme stattfindet. Die gegen diese Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung vorgebrachten Argumente und auch die etwas differenzierende Entscheidung des BGH vom 02. 11. 2011 -XII ZB458/10 konnten das OVG Lüneburg hiervon nicht abbringen. Im Ergebnis bleibt nach wie vor die schwer nachzuvollziehende Konstellation Einschränkung, dass die Bemühungen des Anwalts um eine außergerichtliche Erledigung nur dann honoriert werden sollen, wenn es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Zu hoffen ist, dass der Gesetzgeber insoweit sich zu einer Klarstellung durchringen kann.