OLG Karlsruhe: Keine Anklageerhebung gegen rechtsextremen Sprengstoffbastler
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Bundesregierung und Polizei dachten wohl, mit § 89a StGB die schlimmste Terrorgefahr im Keim ersticken zu können, zumindest, wenn man jemanden erwischt hätte, der sich gerade in ein Terror-Trainingslager auf den Weg macht. Noch viel mehr wohl, wenn bei jemandem mit einschlägigem Gedankenhintergrund Sprengstoff und Zünder gefunden werden. Freiheitlich orientierte Kritiker meinten, mit dieser Norm sei das Gesinnungs- und Verdachtsstrafrecht installiert und man könne den Rechtsstaat verabschieden.
Doch beide Seiten haben ihre Rechnung ohne den Wirt – die Gerichte - gemacht:
Da wurden in der Wohnung eines bekannten Rechtsextremisten Sprengstoff und andere Utensilien nebst Anleitungen gefunden (Badische Zeitung, Artikel und Video), der Mann hat bei seinen Kameraden sogar schon angefragt, wo er denn zum „Kampf“ übergehen solle, aber das LG Freiburg lehnte die Eröffnung ab und wird nun vom OLG Karlsruhe bestätigt.
„Aus den Chemikalien, die er zwischen Februar 2008 und Ende Januar 2009 über das Internet bezogen und die man größtenteils bei der Wohnungsdurchsuchung im August 2009 sichergestellt hatte, sei die Herstellung von etwa zwei Kilogramm eines explosionsgefährlichen Gemischs und die Synthese von etwa 100 Gramm Initialsprengstoff möglich gewesen. Weiter fand man einen Stahlrohrkörper nebst Schlusskappen auf, der eine Sprengstoffmasse von maximal 100 Gramm fassen und im Explosionsfalle etwa die Sprengwirkung einer Handgranate entfalten könne. Zudem wurden bei der Durchsuchung drei Handbücher zum Thema Sprengstoff, ein aus Wäscheklammern und Kupferdraht selbstgefertigter Zünder sowie eine funktechnische Vorrichtung zur Zündauslösung von Pyrotechnik sichergestellt.“
Jedoch weder gebe es Anhaltpunkte für eine schon geplante konkrete Tat nach § 310 Abs.1 Nr.1 StGB noch für eine „staatsgefährdende“ Bedeutung eines solchen eventuell geplanten Anschlags:
„Nach dem Ermittlungsergebnis sei jedoch nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Angeklagte einen gegen Personen gerichteten todbringenden Einsatz des noch herzustellenden Sprengstoffs überhaupt in Erwägung gezogen hätte oder ob aus seiner Sicht einer solchen Tat auch eine staatsgefährdende Bedeutung hätte zukommen sollen. Allein durch seine Befassung mit Sprengstoff und seine rechtsextreme Haltung könne dies nicht hinreichend belegt werden.“ (Pressemitteilung des OLG Karlsruhe )
Im Sinne eines Strafrechts, das sich dem rechtsstaatlichen Tatgrundsatz verpflichtet fühlt und dem Gesinnungsstrafrecht entgegenstellt, kann dem grundsätzlich wohl zugestimmt werden.
Aber warum bloß habe ich das Gefühl, dass bei einem entsprechenden Sprengstofffund bei extremen Islamisten ein strengerer Maßstab angelegt worden wäre?