Equal-pay-Ansprüche von Arbeitnehmern der Zeitarbeitsbranche: Aktueller Überblick
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Nachdem das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, NZA 2011, 289) zwar die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hat, infolge des gegenwartsbezogenen Streitgegenstandes im Rechtsbeschwerdeverfahren aber keine Aussagen für die Vergangenheit zu treffen hatte, herrscht derzeit vielfach Rechtsunsicherheit. Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche, in deren Arbeitsverträgen auf die CGZP-Tarifverträge Bezug genommen war, haben mit ihren auf Gewährung rückständigen Lohns gerichteten Klagen unterschiedlichen Erfolg:
Tarifunfähigkeit der CGZP auch in der Vergangenheit
Den Klagen stattgegeben haben u.a. das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11), das ArbG Herford (Teilurt. vom 04.05.2011 - 2 Ca 144/11 und Urt. vom 10.08.2011 - 2 Ca 542/11) und das ArbG Chemnitz (Urt. vom 16.05.2011 - 11 Ca 3523/10).
Ausschlussfristen
Unterschiedlich beurteilt wird, in welchem Umfang einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen zum Erlöschen der Equal-pay-Ansprüche führen können. Das LAG Sachsen hat angenommen, dass die Ausschlussfrist bereits mit der Fälligkeit der Forderung, also (in der Regel) dem Ablauf des jeweiligen Arbeitsmonats begonnen habe (Urt. vom 23.08.2011 - 1 Sa 322/11), ebenso das ArbG Rostock (Urt. vom 14.06.2011 - 3 Ca 1508/09) und das ArbG Stade (Urt. vom 28.06.2011 - 2 Ca 21/11).
Das LAG Düsseldorf (Urt. vom 08.12.2011 - 11 Sa 852/11) hat sogar die Geltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen bestätigt, denn selbst wenn die CGZP tarifunfähig gewesen sein sollte, gelte dies nicht für die am Tarifvertrag beteiligten Einzelgewerkschaften im CGB.
Demgegenüber haben das LAG Berlin-Brandenburg (aaO.) und das ArbG Bremen/Bremerhaven (Urt. vom 12.05.2011 - 5 Ca 5129/10) angenommen, dass die Ausschlussfrist erst mit der Verkündung des BAG-Beschlusses am 14.12.2010 zu laufen begonnen habe.
Aussetzung der Equal-pay-Klagen
Eine Reihe von Gerichten hält wegen § 97 ArbGG eine Aussetzung der Equal-pay-Klagen für erforderlich, bis die Tarif(un)fähigkeit der CGZP auch vergangenheitsbezogen geklärt sei (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.08.2011 - 2 Ta 42/11, vom 17.08.2011 - 2 Ta 44/11 und vom 09.09.2011 - 2 Ta 45/11 sowie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11).
Erste Verfahren sind inzwischen beim BAG anhängig, sodass hoffentlich im ersten Halbjahr 2012 mit einer Klärung gerechnet werden kann.